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Deutschland sollte daher ermächtigt werden, die in der Verordnung (EU) 2021/267 Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Zeiträume zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 für die Zwecke dieser Bestimmung und von Artikel 2 Absätze 3 und 5 sowie von Artikel 3 Absatz 1 jener Verordnung um drei Monate zu verlängern —
Deutschland beantragt erstens die Ermächtigung, den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni…
Die Niederlande sollten daher ermächtigt werden, den in der Verordnung (EU) 2021/267 Artikel 2 Absatz 1 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30.…
Schweden sollte daher ermächtigt werden, den in der Verordnung (EU) 2021/267 Artikel 2 Absatz 1 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021…
Deutschland wird ermächtigt, die in Artikel 2 Absätze 1, 3 und 5 sowie in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeiträume wie folgt zu…
Finnland sollte daher ermächtigt werden zur Verlängerung des in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 festgelegten Zeitraums vom 1. September 2020 bis…
Polen sollte daher ermächtigt werden, den in Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absätze 1 und 2 und in Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.