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Nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/267 wird die Gültigkeitsdauer von befristeten Genehmigungen, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre, verlängert.
Ungeachtet des Artikels 24 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU gilt die Gültigkeitsdauer von befristeten Genehmigungen, die andernfalls zwischen dem 1. März 2020…
Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/267 wird die Gültigkeit der in Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 festgelegten…
Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für die Erneuerung der in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG festgelegten…
Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für die Erneuerung der in Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 des…
Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 wird die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30.…
Nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für die Durchführung der regelmäßigen Überprüfung verlängert, die andernfalls zwischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.