Erwägungsgrund 12 32020R0698
Mit der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates wird ein einheitlicher europäischer Eisenbahnraum geschaffen. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der genannten Richtlinie können Genehmigungsbehörden eine regelmäßige Überprüfung vornehmen, um sicherzustellen, dass das Eisenbahnunternehmen weiterhin die Bestimmungen nach Kapitel III dieser Richtlinie erfüllt, die sich auf seine Genehmigung beziehen. Gemäß Artikel 24 Absatz 3 der genannten Richtlinie können Genehmigungsbehörden eine Genehmigung wegen Nichterfüllung der Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit aussetzen oder widerrufen und bis zum Abschluss der Reorganisation des Eisenbahnunternehmens auch eine befristete Genehmigung erteilen, wenn die Sicherheit nicht gefährdet ist. Aufgrund der durch den COVID‐19‐Ausbruch verursachten außergewöhnlichen Umstände haben die Genehmigungsbehörden ernste Schwierigkeiten‚ regelmäßige Überprüfungen von bestehenden Genehmigungen durchzuführen und die entsprechenden Entscheidungen zu treffen, in Bezug auf die Erteilung neuer Genehmigungen nach Ablauf einer befristeten Genehmigung. Deshalb sollten die Fristen für die Durchführung von regelmäßigen Überprüfungen, die gemäß der genannten Richtlinie zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 ablaufen, um sechs Monate verlängert werden. Ebenso sollte die Gültigkeitsdauer der befristeten Genehmigungen, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 ablaufen, um sechs Monate verlängert werden.