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Finnland hat zwar bestimmte Informationen über die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung der Pandemie übermittelt, die sich möglicherweise auf den gesamten Verkehrssektor auswirken können, jedoch nicht dargelegt, wie sich diese Maßnahmen konkret auf die Erneuerung der Lizenzen und Genehmigungen oder auf den Abschluss der Tätigkeiten nach Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absätze 1 und 2, Artikel 11 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/267 ausgewirkt haben. Insbesondere wurden keine konkreten Informationen zu den Maßnahmen, die sich auf die Erneuerung der Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer auswirken, oder zu den Bestimmungen über die Eisenbahnsicherheit übermittelt. Darüber hinaus hat die Kommission keine konkreten Informationen zur Notwendigkeit einer Verlängerung der in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Frist erhalten.
Die Kommission ist der Auffassung, dass Finnland keine konkreten Informationen zu den Gründen vorgelegt hat, weshalb aufgrund der zur Vermeidung oder Eindämmung…
Die Kommission kann nicht feststellen, dass die in diesen Bestimmungen festgelegten Anforderungen erfüllt sind oder dass die beantragten Verlängerungen nicht zu…
Was Artikel 16 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/267 in Bezug auf die Gefahrenabwehr im Seeverkehr und in Häfen…
Trotz mehrerer Ersuchen um konkrete Informationen und zusätzliche Klarstellungen im Zusammenhang mit dem Antrag, die in Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 10…
Ist ein Mitgliedstaat aufgrund der durch die anhaltende COVID-19-Krise verursachten außergewöhnlichen Umstände nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen…
Finnland beantragt lediglich eine Verlängerung der Zeiträume vom 1. September 2020 bis 30. Juni 2021 und der entsprechenden Fristen, jedoch keine Verlängerung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.