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Die Kommission kann nicht feststellen, dass die in diesen Bestimmungen festgelegten Anforderungen erfüllt sind oder dass die beantragten Verlängerungen nicht zu unverhältnismäßigen Risiken für die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Eisenbahnverkehr führen. Finnland sollte daher nicht ermächtigt werden, die in Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absätze 1 und 2, Artikel 11 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeiträume zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 zu verlängern.
Finnland wird nicht ermächtigt, die in Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absätze 1 und 2, Artikel 11 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 12 Absätze 1 und 2 der…
Die Kommission ist der Auffassung, dass Finnland keine konkreten Informationen zu den Gründen vorgelegt hat, weshalb aufgrund der zur Vermeidung oder Eindämmung…
Finnland beantragt lediglich eine Verlängerung der Zeiträume vom 1. September 2020 bis 30. Juni 2021 und der entsprechenden Fristen, jedoch keine Verlängerung…
Trotz mehrerer Ersuchen um konkrete Informationen und zusätzliche Klarstellungen im Zusammenhang mit dem Antrag, die in Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 10…
Finnland sollte daher ermächtigt werden zur Verlängerung des in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 festgelegten Zeitraums vom 1. September 2020 bis…
Finnland beantragt erstens die Ermächtigung zur Verlängerung des in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 festgelegten Zeitraums vom 1. September 2020…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.