Art. 2 32021D0144BESCHLUSS (EU) 2021/144 DER KOMMISSION vom 5. Februar 2021 zur Änderung des Anhangs A der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32021D0146BESCHLUSS (EU) 2021/146 DER KOMMISSION vom 5. Februar 2021 zur Änderung des Anhangs der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32021D0145BESCHLUSS (EU) 2021/145 DER KOMMISSION vom 5. Februar 2021 zur Änderung des Anhangs der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32021D1094BESCHLUSS (EU) 2021/1094 DES RATES vom 28. Juni 2021 zur Änderung der Entscheidung 2008/376/EG über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32021D1125BESCHLUSS (EU) 2021/1125 DER KOMMISSION vom 8. Juli 2021 zur Ablehnung der Aufnahme des verschreibungspflichtigen Arzneimittels Zinc-D-gluconate in die Liste der Arzneimittel, die die Sicherheitsmerkmale gemäß Artikel 54 Buchstabe o der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht tragen dürfen (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32011D0142BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3. März 2011 zur Änderung der Entscheidung 97/80/EG mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 96/16/EG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR) (2011/142/EU)
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.