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Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde den Kreditinstituten die Möglichkeit eingeräumt, unter bestimmten Bedingungen spätere Emissionen einer Art von Instrumenten des harten Kernkapitals ohne besondere aufsichtliche Erlaubnis als Instrumente des harten Kernkapitals einzustufen, wenn sie für diese bereits eine Erlaubnis erhalten haben. Insoweit ist es angemessen, die Übertragung von Beschlüssen zur Genehmigung von Satzungsänderungen von Kreditinstituten im Zusammenhang mit der Emission solcher Instrumente zu ermöglichen, wenn die EZB die maßgeblichen Bedingungen als erfüllt erachtet.
Für die Kapitalinstrumente, die das Institut dem harten Kernkapital, dem zusätzlichen Kernkapital oder dem Ergänzungskapital zurechnet, ist die Erfüllung der…
Kapitalinstrumente als Instrumente des harten Kernkapitals einstuft, obwohl die für die spätere Emission geltenden Bestimmungen nicht im Wesentlichen identisch…
Artikel 26 Absatz 3 erhält folgende Fassung: Abweichend von Unterabsatz 1 können Institute spätere Emissionen einer Art von Instrumenten des harten Kernkapitals…
Zur Erleichterung des Entscheidungsprozesses ist die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen zur Erteilung einer Erlaubnis zur Zurechnung der Zwischen- oder…
Es ist notwendig, ein klares und transparentes Erlaubnisverfahren für Instrumente des harten Kernkapitals vorzusehen, das zur Aufrechterhaltung der hohen…
In diesem Beschluss werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die EZB Kreditinstituten die Erlaubnis gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben a und b der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.