Erwägungsgrund 4 32021D1443
Nach Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank beschließt das Direktorium über die Anzahl, Bezeichnung und Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Arbeitseinheiten der EZB.
Nach Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank beschließt das Direktorium über die Anzahl, Bezeichnung und Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Arbeitseinheiten der EZB.