Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB ausschließlich für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben zur Beaufsichtigung sämtlicher Kreditinstitute zuständig, die in den am einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, mit dem Ziel die Sicherheit und Solidität der Kreditinstitute und die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.
Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt die Europäische Zentralbank (EZB) die ausschließliche Aufgabe der Beaufsichtigung von…
Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt die Europäische Zentralbank (EZB) die ausschließliche Aufgabe der Beaufsichtigung von…
Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt die Europäische Zentralbank (EZB) die ausschließliche Aufgabe der Beaufsichtigung von…
Die EZB ist nach dem einschlägigen Unionsrecht die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zuständige Behörde zur Durchführung ihrer mikroprudenziellen Aufgaben im…
Im Rahmen von Artikel 6 der SSM-Verordnung ist die EZB ausschließlich für die Wahrnehmung der mikroprudenziellen Aufgaben zuständig, die ihr durch Artikel 4 der…
Die EZB ist nach den relevanten Bestimmungen des Unionsrechts die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zuständige Behörde zur Durchführung ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.