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Der Rat hat gestützt auf Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erlassen, durch die der Europäischen Zentralbank (EZB) besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Kreditinstitute übertragen werden, um unter umfassender Berücksichtigung der Einheit und Integrität des Binnenmarkts und in Erfüllung der Pflicht, für diese Einheit und Integrität Sorge zu tragen, zur Sicherheit und Solidität der Kreditinstitute und zur Stabilität des Finanzsystems der Union und der einzelnen Mitgliedstaaten beizutragen. Diese besonderen Aufgaben bestehen neben der Aufgabe des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags, zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen beizutragen.
Die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates überträgt besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und der Stabilität des…
Zur Erfüllung der besonderen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 der Europäischen…
Um die Voraussetzungen für die Einrichtung eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus zu schaffen, werden der EZB mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates…
Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben auf die Europäische Zentralbank (EZB) durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates stellt angesichts der Vielzahl der…
Innerhalb des in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 festgelegten Rahmens obliegt der Europäischen Zentralbank (EZB) die ausschließliche Zuständigkeit…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wurden der EZB einige Aufsichtsaufgaben übertragen und sie wurde ermächtigt, gegen von ihr beaufsichtigte Kreditinstitute…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.