Art. 1 32021D1010BESCHLUSS (GASP) 2021/1010 DES RATES vom 21. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion
Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2014/386/GASP erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 23. Juni 2022.“
Art. 1 32019D1018BESCHLUSS (GASP) 2019/1018 DES RATES vom 20. Juni 2019 zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion
Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2014/386/GASP erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 23. Juni 2020.“
Art. 1 32018D1612BESCHLUSS (GASP) 2018/1612 DES RATES vom 25. Oktober 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi
Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2015/1763 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Oktober 2019.“
Art. 1 Abs. null 32021D2161BESCHLUSS (GASP) 2021/2161 DES RATES vom 6. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1788 zur Unterstützung der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) bei der Umsetzung des regionalen Fahrplans zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels im Westbalkan
„(2) Dieser Beschluss gilt bis zum 17. Oktober 2022.“
Art. 1 32025D0437BESCHLUSS (GASP) 2025/437 DES RATES vom 28. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine
Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2014/119/GASP erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 6. März 2026.“