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Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 1 des Übereinkommens von Bonn haben die Vertragsparteien einen Vorschlag für eine Änderung zur Ausweitung des Anwendungsbereichs des Übereinkommens von Bonn zwecks Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Überwachung in Bezug auf die Anforderungen der Anlage VI des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, unterzeichnet in London am 2. November 1973, ergänzt durch das Protokoll vom 17. Februar 1978. (im Folgenden „MARPOL-Übereinkommen“) geprüft. Darüber hinaus haben die Vertragsparteien auch die Änderungen des Übereinkommens von Bonn und seines Anhangs aufgrund des Beitritts Spaniens zu diesem Abkommen gemäß dessen Artikel 20 geprüft.
MARPOL-Übereinkommen: das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und das Protokoll von 1978 zu diesem…
„MARPOL“ das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen in der…
MARPOL:Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II…
Im Jahr 2008 verabschiedete die Internationale Schifffahrtsorganisation (IMO) eine Entschließung zur Änderung von Anlage VI zum Protokoll von 1997 zur Änderung…
Die von den Vertragsparteien auf ihrer einunddreißigsten Tagung vom 9. bis 11. Oktober 2019 in Bonn angenommenen Änderungen des Übereinkommens über die…
Der im Namen der Union auf der 79. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der IMO (MEPC 79) zu vertretende Standpunkt besteht darin, der Annahme…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.