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Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) gilt diese Assoziation für die in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführten ÜLG, mit Ausnahme der 12 in jenem Anhang aufgeführten ÜLG des Vereinigten Königreichs.
Die Assoziation gilt für die in Anhang II AEUV aufgeführten ÜLG mit Ausnahme der 12 in jenem Anhang aufgeführten ÜLG des Vereinigten Königreichs.
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen…
Nach Artikel 33 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen…
Unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland nach Artikel 5 Absatz 4 des dem…
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gilt vorbehaltlich der in § 2 genannten Ausnahmen im Landesrecht während des Übergangszeitraums gemäß…
Unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland nach Artikel 5 Absatz 4 des dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.