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Gemäß Artikel 204 AEUV sind die Artikel 198 bis 203 AEUV auf Grönland anwendbar, vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen für Grönland in dem Protokoll Nr. 34 zum AEUV über die Sonderregelung für Grönland. Gemäß dem Vertrag zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften bezüglich Grönlands sind die Beziehungen zwischen der Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits durch den Beschluss 2014/137/EU geregelt, in dem auf die engen historischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verbindungen zwischen der Union und Grönland hingewiesen und eine spezifische Partnerschaft und Zusammenarbeit festgelegt wird. Die Geltungsdauer des Beschlusses 2014/137/EU endete am 31. Dezember 2020.
In der am 19. März 2015 in Brüssel unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung…
Grönland ist zwar nicht Teil des Gebiets der Union, steht jedoch auf der Liste der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete in Anhang II des Vertrags über die…
In der Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 der Kommission sind Gruppen von Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen definiert, die nach Auffassung der Kommission in…
Mit diesem Beschluss sollten die Besonderheiten der Partnerschaft zwischen der Union einerseits und Grönland und Dänemark andererseits hervorgehoben werden, wie…
Grönland gehört nicht zum Gebiet der Union, steht jedoch auf der Liste der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete in Anhang II des Vertrags über die…
In der Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 der Kommission sind Gruppen von Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen definiert, die nach Auffassung der Kommission in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.