Erwägungsgrund 2 32021D1825
Die restriktiven Maßnahmen des Artikels 2 Absatz 2 und des Artikels 3 Absätze 3 und 4 des Beschlusses (GASP) 2016/1693 gelten bis zum 31. Oktober 2021. Nach einer Überprüfung dieses Beschlusses sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 31. Oktober 2022 verlängert werden.