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Der gemäß Artikel 3 des Übereinkommens eingesetzte Internationale Zuckerrat ist befugt, gemäß Artikel 45 Absatz 2 des Übereinkommens durch besondere Abstimmung das Übereinkommen um weitere Zeiträume von jeweils höchstens zwei Jahren verlängern. Seit seinem Abschluss wurde das Übereinkommen regelmäßig um jeweils zwei Jahre verlängert. Das Übereinkommen wurde zuletzt durch Beschluss des Internationalen Zuckerrates von Juli 2019 verlängert und ist bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft.
Gemäß Artikel 45 Absatz 2 des Übereinkommens kann der Internationale Zuckerrat das Übereinkommen um weitere Zeiträume von jeweils höchstens zwei Jahren…
Gemäß Artikel 45 Absatz 2 des Übereinkommens kann der Internationale Zuckerrat das Übereinkommen um weitere Zeiträume von jeweils höchstens zwei Jahren…
Auf seiner 59. Tagung am 26. November 2021 soll der Internationale Zuckerrat über die Verlängerung des Übereinkommens um einen weiteren Zeitraum von zwei…
Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992 (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde mit dem Beschluss 92/580/EWG des Rates geschlossen und trat am 1. Januar…
Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992 wurde mit dem Beschluss 92/580/EWG des Rates abgeschlossen und trat am 1. Januar 1993 für einen Zeitraum von…
Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992, das vom Rat mit dem Beschluss 92/580/EWG im Namen der Gemeinschaft geschlossen wurde, galt zunächst bis zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.