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Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist.
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hat die Union im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen nach Maßgabe ihrer…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hat die Union im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen nach Maßgabe ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.