Erwägungsgrund 2 32013R1380
Die GFP beinhaltet die Erhaltung der biologischen Meeresschätze und das Fischereimanagement für diese Bestände. Außerdem umfasst sie - in Bezug auf marktpolitische und finanzielle Maßnahmen zur Unterstützung ihrer Ziele - lebende Süßwasserressourcen und Aquakulturtätigkeiten sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, soweit diese im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in Gewässern der Union, auch durch Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen oder in einem Drittland registriert sind, sowie von Fischereifahrzeugen der Union oder Staatsbürgern der Mitgliedstaaten ausgeübt werden, unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats gemäß der Vorschriften des Artikels 117 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRÜ).