Erwägungsgrund 3 32021D1918
Die Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. Diese Änderung betrifft nur Norwegen und Island.
Die Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. Diese Änderung betrifft nur Norwegen und Island.