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Nach Artikel 14 Absatz 5 des Erleichterungsabkommens kann jede Vertragspartei das Erleichterungsabkommen ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung ist der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten mitzuteilen. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Erleichterungsabkommens ausgesetzt hat, hat die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe zu informieren.
Die Abwicklungsbehörde kann ab der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung gemäß Artikel 72 bis zum Ende des auf diese Bekanntgabe folgenden Werktags jede…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d und die…
Der Zeitraum der Aussetzung ist so kurz wie möglich festzulegen. Die Aussetzung kann höchstens für einen Zeitraum ab der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit einem in Abwicklung…
Nach Artikel 15 Absatz 5 des Abkommens ist es jeder Vertragspartei möglich, das Abkommen aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder…
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Abkommens kann jede Vertragspartei das Abkommen insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der nationalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.