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Nach Artikel 15 Absatz 5 des Abkommens ist es jeder Vertragspartei möglich, das Abkommen aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung ganz oder teilweise auszusetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung muss der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt werden.
Die Abwicklungsbehörde kann ab der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung gemäß Artikel 72 bis zum Ende des auf diese Bekanntgabe folgenden Werktags jede…
Die Präsidentin oder der Präsident kann die Abstimmung über einen Gegenstand der Tagesordnung oder dazu vorliegende Anträge bis spätestens zum Schluss der…
Der Zeitraum der Aussetzung ist so kurz wie möglich festzulegen. Die Aussetzung kann höchstens für einen Zeitraum ab der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung…
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Abkommens kann jede Vertragspartei das Abkommen insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der nationalen…
Nach Artikel 14 Absatz 5 des Erleichterungsabkommens kann jede Vertragspartei das Erleichterungsabkommen ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über…
Will eine Vertragspartei das Abkommen kündigen, so muss sie gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Abkommens diese Absicht der anderen Vertragspartei schriftlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.