Art. 1 32021D1943
Der Beschluss des zuständigen Organs, der beinhaltete, den Insolvenzverwalter anzuweisen, den Geschäftsbetrieb von NCHZ fortzuführen, und der am 26. Januar 2011 einstimmig vom Gläubigerausschuss und den gesicherten Gläubigern angenommen und am 17. Februar 2011 vom Insolvenzgericht in seiner Eigenschaft als Mitglied des zuständigen Organs nach dem Ablaufdatum des Gesetzes über strategische Unternehmen am 31. Dezember 2010 für verbindlich erklärt wurde, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.