Erwägungsgrund 3 32021D2033
Am 8. Juli 2021 hat das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA), das für die technische Durchführung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2019/97 genannten Projekte zuständig ist, beantragt, den Durchführungszeitraum dieses Beschlusses kostenneutral um zwölf Monate zu verlängern. Diese Verlängerung ermöglicht es dem UNODA, mehrere der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2019/97 genannten Projekte durchzuführen, deren Durchführung sich durch die COVID-19-Pandemie verzögert hat.