Erwägungsgrund 2 32020D1066BESCHLUSS (GASP) 2020/1066 DES RATES vom 20. Juli 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2370 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex und der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Die Finanzhilfevereinbarung mit der Fondation pour la recherche stratégique (FRS — Stiftung für strategische Forschung) wurde am 21. Dezember 2017 unterzeichnet…
Erwägungsgrund 2 32021D2033BESCHLUSS (GASP) 2021/2033 DES RATES vom 19. November 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/97 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Der Durchführungszeitraum der Finanzierungsvereinbarung endet am 4. Februar 2022.
Erwägungsgrund 3 32018D2009BESCHLUSS (GASP) 2018/2009 DES RATES vom 17. Dezember 2018 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen)
Der Rat hat am 20. November 2017 den Beschluss (GASP) 2017/2162 erlassen, mit dem ein finanzieller Bezugsrahmen bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt wurde.
Art. 5 Abs. 2 32022D0847BESCHLUSS (GASP) 2022/847 DES RATES vom 30. Mai 2022 zur Unterstützung der Anstrengungen zur Verhütung und Bekämpfung der unerlaubten Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit und ihrer Auswirkungen auf dem amerikanischen Kontinent
Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzhilfevereinbarung. Sie endet jedoch sechs Monate nach…
Erwägungsgrund 3 32018D1884BESCHLUSS (GASP) 2018/1884 DES RATES vom 3. Dezember 2018 zur Verlängerung und Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia
Am 7. Dezember 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/2263 angenommen, mit dem ein finanzieller Bezugsrahmen bis zum 14. Dezember 2018 festgelegt wurde.
Art. 59 Abs. 2 32021R1059VERORDNUNG (EU) 2021/1059 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)
Eine Finanzierungsvereinbarung wird bis zum 31. Dezember des Jahres geschlossen, das auf das Jahr der ersten Mittelbindung folgt, und gilt als an dem Tag…