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Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/695 besteht das allgemeine Ziel von „Horizont Europa“ darin, mit den Investitionen der Union in Forschung und Innovation in Wissenschaft, Technologie, Wirtschaft und Gesellschaft Wirkung zu entfalten und damit die wissenschaftlich-technischen Grundlagen der Union zu stärken und die Wettbewerbsfähigkeit der Union, auch die ihrer Industrie, in allen Mitgliedstaaten zu erhöhen, in den strategischen Schwerpunktbereichen der Union Ergebnisse zu erzielen, einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele und Strategien der Union zu leisten, die globalen Herausforderungen, einschließlich der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, durch Befolgung der Grundsätze der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und unter Einhaltung des Übereinkommens von Paris anzugehen sowie den Europäischen Forschungsraum zu stärken.
Um die größtmögliche Wirkung der Finanzierung durch die Union zu erzielen und den wirksamsten Beitrag zur Verwirklichung der politischen Ziele der Union zu…
Mit „Horizont Europa“ wird ein stärker strategisch ausgerichtetes, kohärenteres und wirkungsorientierteres Konzept für die europäischen Partnerschaften…
Um die größtmögliche Wirkung der Finanzierung durch die Union zu erzielen und den wirksamsten Beitrag zu den politischen Zielen der Union zu leisten, wurde mit…
Die Forschungs- und Innovationstätigkeiten von gemeinsamen Unternehmen sollten gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung über „Horizont Europa“ über „Horizont…
Das Gemeinsame Unternehmen wird Teil der institutionalisierten Partnerschaften im Rahmen von „Horizont Europa“ sein, die daran arbeiten sollten, die…
Mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (im Folgenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.