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Nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f des Handels- und Kooperationsabkommens ist der Sonderausschuss für Fischerei befugt, Arbeitsgruppen einzusetzen, zu überwachen, zu koordinieren und aufzulösen. Nach Artikel 9 Absatz 2 des Handels- und Kooperationsabkommens unterstützen die Arbeitsgruppen — unter Aufsicht eines Ausschusses — diesen Ausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und bereiten insbesondere die Arbeit des Ausschusses vor und übernehmen alle Aufgaben, die der Arbeitsgruppe von dem Ausschuss übertragen werden. In Artikel 9 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens ist festgelegt, dass die Arbeitsgruppen ihre Geschäftsordnungen, Sitzungskalender und Tagesordnungen in gegenseitigem Einvernehmen festlegen.
Nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f des Handels- und Kooperationsabkommens ist der Sonderausschuss für Fischerei befugt, Arbeitsgruppen einzusetzen, zu…
Es ist angezeigt, dass der Sonderausschuss für Fischerei gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f des Handels- und Kooperationsabkommens eine Arbeitsgruppe für…
Mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe q des Handels- und Kooperationsabkommens wird ein Sonderausschuss für Fischerei eingesetzt. Dessen Zuständigkeiten sind in…
Mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe q des Handels- und Kooperationsabkommens wird ein Sonderausschuss für Fischerei eingesetzt. Seine Zuständigkeiten sind in…
Gemäß Artikel 8 Absatz 10 des Handels- und Kooperationsabkommens und abweichend von dessen Artikel 8 Absatz 9 kann der Sonderausschuss für Fischerei seine…
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a des Handels- und Kooperationsabkommens ist der Sonderausschuss für Energie (im Folgenden „Sonderausschuss“) befugt, in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.