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Die detaillierten Maßnahmen für die Umsetzung der in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten gemeinsamen Grundstandards umfassen Verfahren für die Zulassung und den Einsatz von Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt.
Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sieht außerdem vor, dass die Kommission detaillierte Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen…
Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sieht außerdem vor, dass die Kommission detaillierte Maßnahmen für die Durchführung der im Anhang der…
Die Maßnahmen zur Sicherstellung, dass die Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt die geforderten Leistungsstandards erfüllen, wurden…
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 muss die Kommission allgemeine Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der im Anhang…
Es sollten allgemeine Maßnahmen zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt im Bereich der Kontrolle, der Zugangs- und…
Allgemeine Maßnahmen zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt sollten deshalb im Bereich der Kontrolle, der Zugangs-…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.