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Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sieht außerdem vor, dass die Kommission detaillierte Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt beschließt, die im Anhang der genannten Verordnung festgelegt sind und durch die von der Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 angenommenen allgemeinen Maßnahmen ergänzt werden.
Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sieht außerdem vor, dass die Kommission detaillierte Maßnahmen für die Durchführung der im Anhang der…
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 muss die Kommission allgemeine Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der im Anhang…
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 erlässt die Kommission allgemeine Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der im Anhang…
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 erlässt die Kommission allgemeine Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der im Anhang…
Insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt enthält…
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 erlässt die Kommission allgemeine Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der im Anhang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.