Erwägungsgrund 2 32021D2159
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.