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Die vorgeschlagene Gemeinsame Haltung würde es öffentlichen Käufern in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen, die Waren und Dienstleistungen erwerben, für die öffentlich unterstützte Exportkredite gewährt werden, ermöglichen, für einen Zeitraum von 12 Monaten Anzahlungen in Höhe von mindestens 5 % des Exportauftragswerts zu leisten, anstatt, wie in Artikel 11 Buchstabe a des Übereinkommens vorgesehen, 15 % des Exportauftragswerts anzuzahlen. Dies wiederum würde bedeuten, dass die maximale öffentliche Unterstützung, die die Teilnehmer gemäß Artikel 11 Buchstabe c des Übereinkommens gewähren können, für denselben Zeitraum von 85 % auf 95 % des Exportauftragswerts angehoben würde.
Durch den geplanten Beschluss zur Erhöhung der öffentlichen Unterstützung für örtliche Kosten dürften die Bestimmungen des Übereinkommens zur Unterstützung…
Der Standpunkt, der im Namen der Union von den Teilnehmern am Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite hinsichtlich des Vorschlags für eine…
Der im Namen der Union von den Teilnehmern der in Anhang III des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite enthaltenen Sektorvereinbarung über…
Die Teilnehmer am Übereinkommen kamen auf der 145. Sitzung der Versammlung, die am 17. November 2020 stattfand, überein, im Wege eines schriftlichen Verfahrens…
Die Teilnehmer am Übereinkommen (im Folgenden „Teilnehmer“) entscheiden in einem schriftlichen Verfahren über den vor dem Hintergrund des derzeitigen…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im schriftlichen Verfahren von den Teilnehmern am Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite hinsichtlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.