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Gemäß Artikel 142 Absatz 3 der Beitrittsakte darf die aufgrund des vorliegenden Beschlusses gewährte Beihilfe nicht dazu führen, dass die Gesamtproduktion in dem unter die Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete fallenden Gebiet über das traditionelle Produktionsniveau hinaus erhöht wird.
Gemäß Artikel 142 Absatz 2 der Beitrittsakte darf die aufgrund des vorliegenden Beschlusses gewährte Beihilfe nicht dazu führen, dass die Gesamtproduktion in…
Nach Artikel 142 der Beitrittsakte sollte der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe ausreichen, um die landwirtschaftliche Tätigkeit in den nördlichen Gebieten…
Durch die langfristige einzelstaatliche Beihilfe gemäß Artikel 142 der Beitrittsakte soll gewährleistet werden, dass in den von der Kommission festgelegten…
Durch die langfristige einzelstaatliche Beihilfe gemäß Artikel 142 der Beitrittsakte soll gewährleistet werden, dass in den von der Kommission festgelegten…
Dementsprechend sollte Finnland die Beihilfen in den nördlichen Gebieten differenzieren und die jährlichen Beihilfebeträge je nach Ausmaß der natürlichen…
Im Einklang mit Absatz 3 und innerhalb der Grenzen gemäß Anhang II differenziert Finnland die Beihilfen in den nördlichen Gebieten und bestimmt die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.