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Gemäß Artikel 142 Absatz 2 der Beitrittsakte darf die aufgrund des vorliegenden Beschlusses gewährte Beihilfe nicht dazu führen, dass die Gesamtproduktion in dem unter die Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete fallenden Gebiet über das traditionelle Produktionsniveau hinaus erhöht wird.
Die Beihilfen gemäß Absatz 1 dürfen nicht unter Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Verbote oder Beschränkungen gewährt werden, auch…
Gemäß Artikel 142 Absatz 2 der Beitrittsakte darf die aufgrund des vorliegenden Beschlusses gewährte Beihilfe nicht dazu führen, dass die Gesamtproduktion in…
Gemäß Artikel 142 Absatz 3 der Beitrittsakte darf die aufgrund des vorliegenden Beschlusses gewährte Beihilfe nicht dazu führen, dass die Gesamtproduktion in…
Nach Artikel 142 der Beitrittsakte sollte der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe ausreichen, um die landwirtschaftliche Tätigkeit in den nördlichen Gebieten…
Nach Artikel 142 der Beitrittsakte sollte der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe ausreichen, um die landwirtschaftliche Tätigkeit in den nördlichen Gebieten…
Durch die langfristige einzelstaatliche Beihilfe gemäß Artikel 142 der Beitrittsakte soll gewährleistet werden, dass in den von der Kommission festgelegten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.