Erwägungsgrund 3 32023D0983BESCHLUSS (EU) 2023/983 DES RATES vom 15. Mai 2023 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in der Sachverständigengruppe zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), im Hauptausschuss Straßenverkehr der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und gegebenenfalls in Bezug auf eine Mitteilung durch das Generalsekretariat der Vereinten Nationen gemäß Artikel 21 Absatz 1 des AETR in Bezug auf eine Änderung zur Einführung einer Klausel über höhere Gewalt zu vertretenden Standpunkts
Die UNECE hat im Rahmen des AETR eine Sachverständigengruppe eingerichtet. Diese Gruppe ist berechtigt, Vorschläge zur Änderung des AETR auszuarbeiten und dem…
Erwägungsgrund 2 32018D1926BESCHLUSS (EU) 2018/1926 DES RATES vom 19. November 2018 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in der Sachverständigengruppe der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals zu vertreten ist
Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa („UNECE“) hat im Rahmen des AETR eine AETR–Sachverständigengruppe eingerichtet. Dieses Gremium ist…
Erwägungsgrund 2 32016D1877BESCHLUSS (EU) 2016/1877 DES RATES vom 17. Oktober 2016 zur Festlegung des gemeinsamen Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in der Sachverständigengruppe zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) und der Arbeitsgruppe Straßenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen zu vertreten ist (Text von Bedeutung für den EWR)
Von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (im Folgenden „UNECE“) wurde im Rahmen des AETR eine Sachverständigengruppe (im Folgenden…
Art. 1 32018D1926BESCHLUSS (EU) 2018/1926 DES RATES vom 19. November 2018 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in der Sachverständigengruppe der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals zu vertreten ist
Der Standpunkt, der im Namen der Union in der Sachverständigengruppe des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr…
Erwägungsgrund 5 32023D0983BESCHLUSS (EU) 2023/983 DES RATES vom 15. Mai 2023 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in der Sachverständigengruppe zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), im Hauptausschuss Straßenverkehr der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und gegebenenfalls in Bezug auf eine Mitteilung durch das Generalsekretariat der Vereinten Nationen gemäß Artikel 21 Absatz 1 des AETR in Bezug auf eine Änderung zur Einführung einer Klausel über höhere Gewalt zu vertretenden Standpunkts
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in der Sachverständigengruppe zum AETR und möglicherweise im Hauptausschuss Straßenverkehr der UNECE zu vertretenden…
Erwägungsgrund 2 32021D0366Gemäß Artikel 21 AETR kann jede Vertragspartei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Änderungsvorschläge zum AETR unterbreiten. Bevor die Vorschläge dem…