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Gemäß Artikel 21 des AETR kann jede Vertragspartei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Vorschläge zur Änderung des AETR vorlegen. Bevor die Vorschläge dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vorgelegt werden, werden sie in der Regel zunächst im UNECE-Hauptausschuss Straßenverkehr (SC.1) erörtert, geprüft und gebilligt. Eine Sachverständigengruppe zum AETR wurde durch die UNECE im Rahmen des AETR eingerichtet. Dieses Gremium ist berechtigt, Vorschläge zur Änderung des AETR auszuarbeiten und dem UNECE-Hauptausschuss Straßenverkehr (SC.1) vorzulegen. Auf der Grundlage dieses Beschlusses sollte die Union vorschlagen, dass die UNECE-Sachverständigengruppe zum AETR auf ihren nächsten Sitzungen sowie der UNECE-Hauptausschuss Straßenverkehr (SC.1) auf seiner geplanten 121. Sitzung vom 28. bis 30. Oktober 2026 und auf späteren Sitzungen eine Änderung des AETR zur Ermöglichung eines Beitritts der Mongolei zum AETR erörtern.
Gemäß Artikel 21 des AETR kann jede Vertragspartei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Änderungsvorschläge zum AETR unterbreiten. Bevor die Vorschläge…
Gemäß Artikel 21 AETR kann jede Vertragspartei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Änderungsvorschläge zum AETR unterbreiten. Bevor die Vorschläge dem…
Gemäß Artikel 21 AETR kann jede Vertragspartei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Änderungsvorschläge zum Übereinkommen unterbreiten. Bevor die…
Der Standpunkt, der im Namen der Union in späteren Sitzungen der Sachverständigengruppe zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen…
Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa („UNECE“) hat im Rahmen des AETR eine AETR–Sachverständigengruppe eingerichtet. Dieses Gremium ist…
Die UNECE hat im Rahmen des AETR eine Sachverständigengruppe eingerichtet. Diese Gruppe ist berechtigt, Vorschläge zur Änderung des AETR auszuarbeiten und dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.