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Die Union hat ihre Zuständigkeit nach Artikel 82 Absatz 1 und Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in diesen Bereichen gesetzgeberisch tätig zu werden, mit dem Ziel ausgeübt, die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts besser zu verwirklichen, und hierzu die Richtlinien 2011/36/EU , 2011/93/EU , 2013/40/EU , 2014/42/EU , (EU) 2017/541 , (EU) 2018/1673 und (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen.
In Anbetracht der durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bewirkten Änderungen sollten die der Kommission übertragenen Befugnisse…
In Anbetracht der Änderungen durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollten die der Kommission übertragenen Befugnisse zur…
Es ist Aufgabe der Union, soziale Ausgrenzung und Diskriminierung zu bekämpfen und soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und…
Mit der Richtlinie 83/417/EWG werden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger ihrer Vorschriften übertragen. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags…
Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden — zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die…
Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden a) im Einklang mit Artikel 177 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.