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Gemäß des TIR-Übereinkommens kann der Verwaltungsausschuss des TIR-Übereinkommens (im Folgenden „Verwaltungsausschuss“) mit einer Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder Änderungen des TIR-Übereinkommens und seiner Anlagen annehmen.
Gemäß Artikel 59 des TIR‐Übereinkommens kann der Verwaltungsausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder Änderungen des…
Der mit dem TIR-Übereinkommen eingesetzte Verwaltungsausschuss (im Folgenden „Verwaltungsausschuss“) kann Änderungen des TIR-Übereinkommens gemäß den Artikeln…
Gemäß Artikel 22 des Übereinkommens kann der Verwaltungsausschuss gemäß Absatz 2 dieses Artikels (im Folgenden „Verwaltungsausschuss“) mit einer…
Der Verwaltungsausschuss des TIR-Übereinkommens hat in seiner 53. Sitzung im Februar 2012 die vorgeschlagenen Änderungen des TIR-Übereinkommens, vorbehaltlich…
Auf seiner 74. Sitzung am 9.-12. Februar 2021 oder einer folgenden Sitzung soll der Verwaltungsausschuss mehrere Änderungen der Anlagen des TIR-Übereinkommens…
Auf seiner 73. Sitzung am 15. Oktober 2020 oder einer folgenden Sitzung wird der Verwaltungsausschuss voraussichtlich bestimmte Änderungen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.