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Der Hohe Vertreter und die Kommission haben gemäß Artikel 7 des Beschlusses (GASP) 2018/653, wonach der Rat eine Verlängerung der Geltungsdauer des genannten Beschlusses beschließen kann, in ihrem halbjährlichen Bericht an den Rat empfohlen, dass die Geltungsdauer des Beschlusses (GASP) 2018/653 um 18 Monate, einschließlich eines Zeitraums von sechs Monaten für den verwaltungstechnischen und finanziellen Abschluss der durch jenen Beschluss eingerichteten Vorratslagerfähigkeit, verlängert werden sollte.
Am 10. Dezember 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/1943 angenommen, der eine kostenneutrale Verlängerung des Durchführungszeitraums des Beschlusses…
Der Beschluss 2013/233/GASP sollte entsprechend geändert und seine Geltungsdauer verlängert werden.
Aufgrund einer Überprüfung des Beschlusses 2013/255/GASP sollte die Geltungsdauer der restriktiven Maßnahmen bis zum 1. Juni 2018 verlängert werden.
Der Rat hat am 20. Juli 2020 den Beschluss (GASP) 2020/1066 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2370 erlassen, mit dem seine Geltungsdauer bis zum 20.…
Die Vorratslagerfähigkeit sollte für einen Zeitraum von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung um ein weiteres Jahr durchgeführt werden —
Der Beschluss 2012/699/GASP sollte daher zur Ermöglichung der vollständigen Durchführung der darin aufgeführten Projekte dahin gehend geändert werden, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.