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Artikel 6 des Beschlusses (GASP) 2018/653 sieht eine Überprüfung vor, um festzustellen, welcher als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 des genannten Beschlusses als erforderlich angesehen wird, um Ersuchen von Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik nachzukommen und den sich wandelnden Bedarf solcher Missionen, sonstiger operativer Vorgehen der Union und der Sonderbeauftragten der Europäischen Union zu berücksichtigen. Eine solche Feststellung wurde von dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) und der Europäischen Kommission getroffen. Das im Dezember 2019 und Januar 2020 in den zuständigen Vorbereitungsgremien des Rates erörterte und gebilligte Ergebnis dieser Überprüfung war, dass der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag nicht geändert werden muss.
Um den Bedarf der Mission an Sicherheitsdienstleistungen bis zum Ende des aktuellen Mandats zu decken, sollte der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag…
Ein überarbeiteter als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag sollte daher für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2019 bereitgestellt werden, und der Beschluss…
Der Beschluss 2012/389/GASP sollte geändert werden, indem der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag erhöht wird —
Der als Bezugsrahmen dienende Betrag sollte angepasst und der Beschluss 2014/486/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —
Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2017 sollte ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag vorgesehen werden, und der Beschluss…
Nach Annahme des Beschlusses (GASP) 2015/1835 ist es erforderlich, den Beschluss 2007/643/GASP aufzuheben und neue Finanzregelungen für die Europäische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.