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Artikel 311 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (im Folgenden „Durchführungsverordnung“) über das Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Zollschuld wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1394 der Kommission geändert. Artikel 50 der Anlage I zum Übereinkommen, der den Artikel 311 der Durchführungsverordnung wiedergibt, sollte daher entsprechend geändert werden.
Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex: die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von…
Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex: die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von…
Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex: die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von…
In Absatz 2 wird die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014“ ersetzt durch die Bezugnahme auf die „Durchführungsverordnung (EU) 2021/451…
Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission und Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission wurden durch die…
Auf der Grundlage der von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegten Entwürfe technischer Durchführungsstandards hat die Europäische Kommission…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.