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Anhang 72-04 der Durchführungsverordnung über das Betriebskontinuitätsverfahren für den Unionsversand wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/893 der Kommission geändert. Die Gültigkeit der papiergestützten Gesamtsicherheitsbescheinigungen und Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung wurde verlängert, um das Betriebskontinuitätsverfahren beim Versand flexibler zu gestalten und die den Zollbehörden entstehenden Formalitäten und Kosten zu verringern. Anlage I Artikel 79 des Übereinkommens und Anlage I Anhang II Kapitel III Nummer 19.3 des Übereinkommens, die Anhang 72-04, Teil I, Kapitel III Nummer 19.3 der Durchführungsverordnung wiedergeben, sollten daher entsprechend geändert werden.
Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission und Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission wurden durch die…
Artikel 311 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (im Folgenden „Durchführungsverordnung“) über das Ersuchen um Übertragung der Erhebung der…
Am 17. Februar 2022 wurde Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/226 der Kommission entsprechend geändert.
Gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 haben einige Mitgliedstaaten den Umsetzungszeitraum für diese Richtlinie bis zum 16. Juni 2020…
Mit der Richtlinie (EU) 2019/1833 wurden auch Anhang V und Anhang VI der Richtlinie 2000/54/EG geändert, in denen die Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitsstufen…
Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Änderungen und im Interesse der Klarheit sollte der Anhang der Verordnung (EU) 2021/2283 ersetzt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.