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Eine ganze Bandbreite potenzieller Bedrohungen der Sicherheit und der wesentlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten könnte sich aus der Einrichtung, dem Betrieb und der Nutzung jeder Komponente des Programms ergeben. Daher ist es angezeigt, den Anwendungsbereich des Beschlusses 2014/496/GASP auf diejenigen im Rahmen dieser Komponenten eingesetzten Systeme und Dienste auszuweiten, die — von dem nach Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/696 eingerichteten Ausschuss in der Zusammensetzung „Sicherheit“ — als sicherheitsempfindlich eingestuft wurden, und dabei den Unterschieden zwischen den Komponenten des Programms — insbesondere bei der Autorität und Kontrolle der Mitgliedstaaten über Sensoren, Systeme oder andere für das Programm relevante Kapazitäten — Rechnung zu tragen.
Es ist daher angezeigt, den Geltungsbereich des Beschlusses (GASP) 2021/698 des Rates auf die Systeme und Dienste auszuweiten, die im Rahmen des Programms der…
Aus der Einführung, dem Betrieb und der Nutzung von Systemen und Diensten, die im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und…
Eine EU-weit einheitliche und kohärente Durchführung der Kontrollen ist wünschenswert, um die europäische und internationale Sicherheit zu verbessern und…
Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen können, um das Inverkehrbringen und die Verwendung von Geräten einzuschränken oder zu verbieten, wenn diese…
Binnen eines Jahres, nachdem der mit Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/696 eingesetzte Ausschuss in der Zusammensetzung Sicherheit…
Die einschlägigen benannten Sicherheitsüberwachungsstrukturen sollten gemäß den in Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 genannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.