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Am 12. Februar 2021 übermittelte das Königreich Norwegen (im Folgenden „Norwegen“) gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 dem Koordinator des SSZ-Projekts „Militärische Mobilität“ einen Antrag auf Teilnahme an diesem Projekt. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des genannten Beschlusses bewerteten daraufhin die Projektmitglieder auf der Grundlage der von Norwegen bereitgestellten Informationen, ob das Land die allgemeinen Bedingungen erfüllt.
Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 teilte der Koordinator des SSZ-Projekts „Militärische Mobilität“ dem Rat und dem Hohen Vertreter der…
Am 29. Juli 2022 übermittelte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) entsprechend Artikel 2 Absatz 1…
Am 15. Februar 2021 übermittelte Kanada gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 dem Koordinator des SZZ-Projekts „Militärische Mobilität“…
Die Teilnahme des Königreichs Norwegen an dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639.
Der Rat sollte daher beschließen, dass die Teilnahme Norwegens an dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ die Bedingungen des Artikels 3 des Beschlusses (GASP)…
Am 23. Februar 2021 übermittelten die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Vereinigte Staaten“) gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses (GASP)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.