Erwägungsgrund 3 32021D0886
Am 12. November 2020 stellte Estland einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von Entlassungen und der Aufgabe von Tätigkeiten (im Folgenden „Entlassungen“) in der Tourismusbranche in Estland, die sich aus folgenden Wirtschaftszweigen der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft („NACE“) zusammensetzt: Revision 2, Abteilungen 45 (Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen), 49 (Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen), 50 (Schifffahrt), 51 (Luftfahrt), 52 (Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr), 55 (Beherbergung), 56 (Gastronomie), 74 (Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten), 77 (Vermietung von beweglichen Sachen), 79 (Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen), 90 (Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten), 91 (Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten), 92 (Spiel-, Wett- und Lotteriewesen) und 93 (Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung). Die Republik Estland bildet eine Gebietseinheit der Ebene 2 der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik („NUTS“). Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Er erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF.