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In Artikel 15 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist bestimmt, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit handeln müssen, um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen.
Gemäß Artikel 81 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können dazu Maßnahmen gehören, die unter anderem Folgendes…
Nach Artikel 298 AEUV stützen sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Ausübung ihrer Aufgaben auf eine offene, effiziente und…
Nach Artikel 11 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) müssen die Organe der Union den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden…
Dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zufolge sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Wirtschaftspolitik als Angelegenheit von…
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vor, in dem die…
In Artikel 3 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ist festgelegt, dass die Union in ihren Beziehungen zur übrigen Welt ihre Werte und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.