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Die Energiechartakonferenz soll auf ihrer außerordentlichen Sitzung am 24. Juni 2022 Folgendes annehmen: a) eine Änderung der Geschäftsordnung der Energiechartakonferenz, b) den Entzug des Status der Russischen Föderation als Beobachterin der Energiechartakonferenz und c) die Aussetzung der vorläufigen Anwendung des ECV in Bezug auf Belarus und die Aussetzung des Beobachterstatus von Belarus beim ECV —
Billigung der Aussetzung der vorläufigen Anwendung des Vertrags über die Energiecharta in Bezug auf Belarus und der Aussetzung des Beobachterstatus von Belarus.
Die Energiechartakonferenz soll die vorgeschlagenen Akte — bezüglich des ECV in ihrer Sitzung am 3. Dezember 2024 und bezüglich des Protokolls per…
Die Energiechartakonferenz soll die vorgeschlagenen Änderungen der Übereinkunft beschließen und i) die vorgeschlagenen Modifikationen und technischen Änderungen…
Die Energiechartakonferenz soll die vorgeschlagenen Änderungen der Übereinkunft beschließen und i) die vorgeschlagenen Modifikationen und technischen Änderungen…
Die Energiechartakonferenz soll die vorgeschlagenen Akte – bezüglich des ECV in ihrer Sitzung am 3. Dezember 2024 und bezüglich des Protokolls per…
Die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des ECV sind, üben – wenn sie anwesend sind – ihr Stimmrecht auf der Energiechartakonferenz am 3. Dezember 2024 bzw.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.