Anhang 1 32024D1847ERKLÄRUNG
im Namen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland,…
Anhang 1 32024D1852BESCHLUSS (EU) 2024/1852 DES RATES vom 25. Juni 2024 betreffend die Verweigerung von Vorteilen nach Teil III des Vertrags über die Energiecharta durch die Union gegenüber jeder juristischen Person, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen Föderation oder der Republik Belarus befindet, sowie gegenüber jeder Investition im Sinne des Vertrags über die Energiecharta, wenn es sich um die Investition eines Investors der Russischen Föderation oder der Republik Belarus handelt
im Namen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland,…
Art. 1 Abs. 2 32024D1852BESCHLUSS (EU) 2024/1852 DES RATES vom 25. Juni 2024 betreffend die Verweigerung von Vorteilen nach Teil III des Vertrags über die Energiecharta durch die Union gegenüber jeder juristischen Person, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen Föderation oder der Republik Belarus befindet, sowie gegenüber jeder Investition im Sinne des Vertrags über die Energiecharta, wenn es sich um die Investition eines Investors der Russischen Föderation oder der Republik Belarus handelt
Die Union verweigert gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Energiecharta jeder Investition eines Investors der Russischen Föderation oder…
Erwägungsgrund 6 32024D1847Weder die Russische Föderation noch die Republik Belarus sind Vertragspartei der Übereinkunft. Investoren aus diesen Ländern könnten jedoch versuchen, mithilfe…
Erwägungsgrund 7 32024D1847Die Maßnahmen der Euratom und ihrer Mitgliedstaaten stehen im Einklang mit der Übereinkunft und anderen einschlägigen Übereinkünften, und Ansprüche in Bezug auf…