Erwägungsgrund 1 32022D1007
Gemäß dem Beschluss (EU) 2016/2079 des Rates wurde das Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits (im Folgenden „Abkommen“) am 5. Oktober 2016 unterzeichnet und einige seiner Bestimmungen werden bis zu seinem Inkrafttreten im Einklang mit Artikel 58 des Abkommens vorläufig angewendet.