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Da das Vereinigte Königreich die in Artikel 539 und Anhang 39 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit festgelegten Bedingungen erfüllt hat, sollte die Union gemäß Artikel 540 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit den Zeitpunkt bzw. die Zeitpunkte festlegen, ab dem bzw. denen die Mitgliedstaaten personenbezogene Daten betreffend DNA-Profile und daktyloskopische Daten gemäß den Artikeln 530, 531, 534 und 536 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit an das Vereinigte Königreich übermitteln dürfen. Die Union sollte diesen Standpunkt dem Vereinigten Königreich im Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifizieren. Unter diesen Umständen ist es daher zweckmäßig, den im Namen der Union gegenüber dem Vereinigten Königreich in Bezug auf die Festlegung dieses Zeitpunkts zu vertretenden Standpunkt festzulegen.
Der Standpunkt, der im Namen der Union gegenüber dem Vereinigten Königreich in Bezug auf die Festlegung des Zeitpunkts, ab dem bzw. denen die Mitgliedstaaten…
Das Vereinigte Königreich hat der Kommission mit Schreiben vom 23. Juli 2021 über den Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit…
Das Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich…
Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich…
Die Union hat auf der Grundlage eines Gesamtbewertungsberichts, in dem die Ergebnisse eines einschlägigen Fragebogens, eines Bewertungsbesuchs und…
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION Die Mitgliedstaaten können ab dem 30. Juni 2022 personenbezogene Daten betreffend DNA-Profile und daktyloskopische Daten gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.