Erwägungsgrund 2 32022D1089
Nach Artikel 20 Absatz 5 des Abkommens bleibt das Abkommen für zehn Jahre in Kraft, und wenigstens drei Monate vor Ende der ersten Zehnjahresperiode informieren sich die Parteien gegenseitig über ihre Absicht bezüglich einer Verlängerung des Abkommens um weitere fünf Jahre. Das Abkommen ist am 11. Dezember 2021 abgelaufen.