Erwägungsgrund 1 32022D1169
In Situationen, in denen die Entsendung von Grenzverwaltungsteams aus der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache in einen Drittstaat erforderlich ist, in dem die Teammitglieder Exekutivbefugnisse ausüben werden, hat die Union nach Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache auf der Grundlage von Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine Statusvereinbarung mit dem betreffenden Drittstaat zu schließen.